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TF Versicherungs- Vermögens GmbH

 

Buchberg 14

8274 Buch St. Magdalena

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der österreichischen Versicherungsmakler (AGB-VersMakler)

 

Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in

Versicherungsangelegenheiten in der WKÖ im September 2009

 

für

 TF Versicherungs- Vermögensberatungs GmbH

8274 Buch bei Hartberg, Buchberg 14

(im folgenden "der Versicherungsmakler")

 

Präambel

Abs.1

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden (kurz VK) andererseits. Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.


Abs.2

Der VM erbringt seine Leistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB") und einem mit dem VK abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

§ 1

Geltungsbereich

Abs.1

Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem VM und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

 

Abs.2

Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

 

Abs.3

Bei Verträgen zwischen dem VM und dem VK, die demKonsumentenschutzgesetz ("KSchG") unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.

 

Abs.4

Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

§ 2

Die Pflichten des Versicherungsmaklers

Abs.1

Der VM verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem VM allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

 

Abs.2

Der VM hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zuvermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmungen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

 

Abs.3

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung werden daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.

 

§ 3

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

Abs.1

Der VM benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen, relevanten Daten und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grund ist der VK verpflichtet, dem VM alle für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den VM von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des VM von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

 

Abs.2

Der VK ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

 

Abs.3

Die nach gründlicher Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.

 

Abs.4

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine von ihm oder für ihnvom VM unterfertigter Versicherungsvertrag noch keinen Versicherungschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass der Unterfertigung des Versicherungsantragesund dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

 

Abs.5

Der VK,sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsvertrag zu überprüfen und dem VM zur Besichtigung mitzuteilen.

 

Abs.6

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckung- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

 

Abs.7

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

Abs.8

Der VK ist verpflichtet, sämmtliche Änderungen, insbesondere Adressänderungen, Bankänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeiten, Gefahrenerhöhungen etc. etc. dem VM unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 4

Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr

Abs.1

Als Zustelladresse des VK gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebene Adresse.

 

Abs.2

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-mails, Briefe und/oder Faxübermittlungen unter Umständen dazu führen kann, das Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-mails, Briefe und/oder Faxübermittlungen gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim VM als zugestellt.

 

§ 5

Urheberrechte

 

Der VK anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.

 

§ 6

Haftung

Abs.1

Der VM haftet für allfällige Schäden des VK nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.

 

Abs.2

Die Haftung des VM ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des VM beschränkt. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinn des KSchG ist, müssen Schadensersatzansprüche gegen den VM innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

 

§ 6

Verschwiegenheit, Datenschutz

Abs.1

Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehungen zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

Abs.2

Der VK ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundenkartei des VM und nsbesondere zur Durchführung von Marketingaktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit - schriftlich auch ohne Angabe von Gründen - wiederrufen werden.

 

§ 8

Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

Abs.1

Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung auserhalb der Geschäftsräume des Auftragsgebers oder seines Standes auf der Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

 

Abs.2

Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den VM zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der Abs.1 genannten Frist abgesendet wird.

 

§ 9

Entgeldanspruch

Abs.1

Im Zusammenhang mit vermittelten Versicherungsverträgen ist Entgeld des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgeld nach § 2 Abs. 2 und - Der VM ist bei Entgeldvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z.4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.), § 28 Z.5 (Prüfung des Versicherungsscheines), § 28 Z.6 (Unterstützung bei Versicherungsfällen etc.) und § 28 Z.7 (laufende Überprüfng etc.) laut Maklergesetz ("MaklerG") verpflichtet.

 

Abs.2

Sämmtliche von der TF GmbH erbrachten Leistungen wie insbesondere Erstellung eines für den Kunden optimalen Konzeptes, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Besprechungen mit Versicherungen, Banken etc. - werden entwedeer nach Zeitaufwand bei einen Stundesatz von EUR...... oder gemäß den KHR 2005 - Kalkulations- und Honorarrichtlinien 2005 des Fachverbandes der VM der Wirtschaftskammer Österreich verrechnet.

 

Abs.3

Das Honorar gemäß 5.1 ist unverzüglich nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig ohne jeglichen Abzug.

 

Abs.4

Für den Fall des Zahlungsverzugs des Kunden schuldet dieser Verzugszins in der Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch neun Prozentpunkte, per anno.

 

§ 10

Schlussbestimmungen

Abs.1

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen aussnahmslos der Schriftform. Mündliche Abreden und/oder Nebenabreden sind unwirksam.

 

Abs.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß für eine Ergänzung dieser AGB im Fall von Lücken dieser AGB.

 

Abs.3

Die Verträge zwischen dem VM und dem VK unterliegen dem österreichischen Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG - jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des VM befindet. Der VM ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessenist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

 

Abs.4

Bei beiden Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls der VK oder der VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in Rechtsperson des VK oder VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind.

 

Abs.5

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter abgeschlossener schriftlicher Versicherungsmaklerauftrag verweis § 1.

 

Abs.6

Diese AGB´s wurden vom VK durchgelesen, inhaltlich Verstanden, akzeptiert, eine Kopie erhalten und/oder von der Webseite: www.tfgmbh.at unter AGB downgeladen.

 

Abs.7

Mit Unterfertigung der Vollmacht bestätigt der Kunde auch den erhalt der jeweils gültigen AGB´s.

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